Chartervertragsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- & Charterbedingungen

Yachtcharter, Flottillen, Mitsegeln / Segelreisen

  • Allgemeine Geschäfts- & Charterbedingungen für Flottillen / Yachtcharter

    1. Buchung einer Yacht, Anmeldung zur Flottille und Bestätigung


    Kunden können mit einer Yacht in Eigenführung an einer Flottille teilnehmen. Der Mietvertrag für eine Yacht (Yachtcharter) wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossen, BLU CHARTER tritt hierbei ausschließlich als Vermittler auf. Für die Anmietung einer Yacht gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Vermieters.


    Die verbindliche Anmeldung zu einer Flottille soll schriftlich über ein Anmeldeformular, kann aber auch per E-Mail, telefonisch oder formlos erfolgen. Die Anmeldung erfolgt für den anmeldenden Kunden und für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Crewmitglieder.


    Im Rahmen einer Flottille werden Fremdleistungen erbracht, soweit in der Ausschreibung oder Vertragsbestätigung ausdrücklich auf den Veranstalter hingewiesen wird. Für die Durchführung dieser Fremdleistung haftet BLU CHARTER nicht selbst, sondern für die Vermittlung dieser Leistung. Eine etwaige Haftung für diese Fremdleistung regelt sich in diesen Fällen nach den Bedingungen des vermittelten Veranstalters.


    Offensichtliche Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für BLU CHARTER unverbindlich.


    2. Zahlungsbedingungen

    Nach Erhalt der Vertragsunterlagen und des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 50% des Reisepreises, binnen einer Frist von 7 Tagen nach Vertragsdruck zu leisten. Der Restbetrag ist wie im Einzelfall auf den Vertragsunterlagen vermerkt fällig, ansonsten spätestens 6 Wochen vor Antritt des Flottillentörns, ohne weitere Zahlungsaufforderung. Sollte die Restzahlung nicht bis 3 Wochen vor Törnbeginn bei BLU CHARTER eingehen, kann BLU CHARTER vom Vertrag zurücktreten und ersatzweise die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen.


    Bei Buchungen innerhalb 10 Wochen vor Reiseantritt wird der Reisepreis in voller Höhe sofort fällig. Kunden müssen bei Überweisungen die Überweisungsdauer bis zur Gutschrift beachten.


    Bei Überweisung ist, die Vertragsnummer, der Reisetermin und der Name des Anmelders anzugeben.


    3. Rücktritt des Kunden, Umbuchung

    Der Kunde kann jederzeit von der Flottillenreise zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. In diesem Zusammenhang empfehlt BLU CHARTER dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.


    Tritt der Kunde vom Mietvertrag der Yacht zurück, gelten die Stornobedingungen des Vercharterers. Darüber hinaus berechnet BLU CHARTER eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Charterpreises der Yacht.


    Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels oder des Ortes des Reiseantritts vorgenommen, entstehen BLU CHARTER in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem erfolgten Rücktritt vom Yachtmietvertrag durch den Kunden. BLU CHARTER berechnet dem Kunden daher die Kosten in gleicher Höhe, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten, wobei dem Kunden in diesem Fall der Nachweis offensteht, dass BLU CHARTER kein oder ein geringerer Schaden als die Höhe der Bearbeitungsgebühr entstanden ist.

    Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet BLU CHARTER lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 29,00 €/Buchung.


    Keine Entschädigung fällt an, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und/oder außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung der Flottille oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind in diesem Sinne unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.


    4. Rücktritt und Vertragskündigung durch den Veranstalter, Leistungs- und Preisänderungen 

    a) Wird die ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist BLU CHARTER berechtigt, die Reise bis zu 42 Tage (entspricht 6 Wochen) vor Reisebeginn abzusagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl in der Ausschreibung der jeweiligen Reise ausdrücklich genannt und beziffert wurde und zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wurde.

    Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist, hat BLU CHARTER unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.


    Wird die Reise aufgrund beschriebener wichtiger Gründe nicht durchgeführt, werden bestehende Buchungen in klassische Yachtcharter, bzw. in Mitsegelreisen mit Skipper umgebucht.


    BLU CHARTER ist ebenfalls dazu berechtigt die Reise abzusagen, wenn die Teilnahme durch nicht vorhersehbare Umstände in Form höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Hierzu zählen z.B. Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnung, Streik, innere Unruhen, Krieg oder andere schwerwiegende Ereignisse.  

    BLU CHARTER wird sich um entsprechende Ausweichtermine bemühen. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, werden die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen dem Kunden innerhalb von 14 Tagen erstattet. Weitergehende Ansprüche gegen den Reiseveranstalter oder seine Vertreter, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen.


    Nach Beginn der Reise ist der Veranstalter berechtigt, den Reisevertrag fristlos zu kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört, so dass eine weitere Teilnahme für die Gruppe nicht mehr zumutbar ist, oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendung anrechnen lassen.


    b) BLU CHARTER ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den vereinbarten Inhalten des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht herbeigeführt werden, sind zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Änderungen hinsichtlich der ausgeschriebenen Yacht bei gleichem Standard (=Kojen/Teilnehmer-Verhältnis) behält BLU CHARTER sich vor.


    c) Liegt zwischen Vertragsabschluss und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, ist BLU CHARTER berechtigt, den Preis einzelner Reiseleistungen im gesetzlich zulässigen Rahmen zu erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit eine Erhöhung der Beförderungskosten oder der für die Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Wir sind verpflichtet, den Kunden bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin über eine beabsichtigte, gesetzlich zulässige, Preiserhöhung zu informieren. Eine Preiserhöhung nach diesem Zeitpunkt ist gesetzlich nicht zulässig.


    d) Sowohl bei einer Preiserhöhung um mehr als 8% des Reisepreises, als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, kann der Kunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch BLU CHARTER, die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn BLU CHARTER in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung BLU CHARTER gegenüber geltend zu machen. Dies bedarf der Schriftform.


    5. Leistung und Haftung

    Leistungsumfang: Der genaue Umfang der von BLU CHARTER zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung zur jeweiligen Flottille und den Hinweisen zu dieser Reise in Verbindung mit der individuellen Reisebestätigung. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch BLU CHARTER.


    BLU CHARTER haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für: 

    •     die gewissenhafte Reisevorbereitung einschl. der sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; 
    •     die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung (Druckfehler/Irrtum vorbehalten); 
    •     die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass ein Flottillientörn weder eine Rundreise mit zuvor definierten Tageszielen, noch eine Beförderungsleistung ist. Der Teilnehmer sind keine Passagiere, sondern ein Teil der segelnden Gruppe und nehmen an einer gemeinsamen Reiseveranstaltung teil. Die ausgeschriebenen Segelziele sind beispielhaft gemeint, maßgeblich ist das ausgeschriebene Segelrevier, in dem sich die Segelyachten aufhalten sollen.

    Diese Törnleistungen beginnen beim ersten Betreten und enden beim letzten Verlassen der Yacht. Sie gelten auch als erbracht, wenn wetter-, sicherheits- oder technikbedingt die geplante Route geändert oder die Yacht im Hafen bleiben muss und keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen dafür verantwortlich gemacht werden kann.


    BLU CHARTER empfiehlt jeder Crew den Abschluss eines Crewvertrages zu Beginn des Segeltörns, um das Zusammenleben und die Verantwortlichkeiten an Bord zu regeln.


    Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit BLU CHARTER für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche in Bezug auf das Reisegepäck nach Montrealer Übereinkommen.


    Ausflüge, Führungen, Sport- und Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Anbieter u.s.w., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene Leistungen angeboten werden, fallen nicht in den Haftungsbereich des Reiseveranstalters. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn die von BLU CHARTER gestellte Reiseleitung an diesen Veranstaltungen teilnimmt.


    6. Obligenheiten und Vertragskündigung durch den Kunden, Gewährleistung, Anzeige und Ausschluss von Ansprüchen

    Der Kunde hat auftretende Mängel an der Yacht stets unverzüglich der Reiseleitung (Skipper des Segeltörns), dem Stützpunktleiter des Vercharterers, und auftretende Mängel die Flottille betreffend der Reiseleitung (Skipper des Segeltörns),  dem Büro von BLU CHARTER oder der vermittelnden Agentur/dem vermittelnden Reisebüros anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. BLU CHARTER empfiehlt dazu die schriftliche Form. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt keine Minderung ein. Wird eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde in angemessener Frist Abhilfe verlangen, wobei BLU CHARTER die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. BLU CHARTER kann in der Weise Abhilfe schaffen, indem eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.

    Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet BLU CHARTER innerhalb einer angemessenen, vom Kunden für die Abhilfeleistung gesetzten Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von BLU CHARTER verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.


    Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber BLU CHARTER geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert wurde oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.


    7. Mitwirkungspflichten des Kunden

    Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Es obliegt dem Teilnehmer, vor der Reise ggf. durch seinen Hausarzt überprüfen zu lassen, ob seine körperliche Konstitution die Teilnahme an einer Sportreise mit den für diese typischen Beanspruchungen zulässt (z.B. Schwimmen in tiefem Wasser).


    Medikationen oder wichtige Informationen zur (chronisch) gesundheitlichen Verfassungen sind der Reiseleitung vor Reiseantritt, spätestens jedoch vor dem ersten Ablegen anzuzeigen, damit dieser im Ernstfall unverzüglich reagieren und entsprechend handeln kann.


    Jede Teilnahme geschieht auf eigenes Risiko. Insbesondere bei der Mitnahme von Kindern die noch nicht schwimmen können, ist ausschließlich der begleitende Erziehungsberechtigte aufsichtspflichtig.  


    8. Einreisebestimmungen, gesundheitspolizeiliche Vorschriften 

    Wir informieren nicht über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Der Kunde ist für die Einhaltung, der für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.


    Alle Kosten und Lasten, die aus der Nichtbefolgung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Drogen-, Gesundheitsvorschriften entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des verursachenden Teilnehmers; ebenso die daraus entstehenden Kosten für entstandenen Schaden.


    Verbindliche Auskünfte, Informationen und Hinweis zu Einreisebestimmungen & VISA-Pflicht erhalten z.B. Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland beim Auswärtigen Amt, Staatsangehörige der Republik Österreich beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres und Staatsangehörige der Schweiz beim Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten. 


    9. Verjährung

    Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach § 651i BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in zwei Jahren, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BLU CHARTER, eines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und BLU CHARTER Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.


    10. Versicherungen

    Kunden haben die Möglichkeit zusätzliche Reiseversicherungen über BLU CHARTER abzuschließen, wie beispielsweise eine Reiserücktrittskosten-Versicherung, eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, eine Reisekrankenversicherung, eine Reiseunfallversicherung oder eine Reisegepäckversicherung.

    BLU CHARTER tritt hierbei ausschließlich als Vermittler oder Tippgeber auf. BLU CHARTER  verweist auf die Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin www.versicherungsombudsmann.de


    11. Datenschutz

    Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. BLU CHARTER hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der EU- Datenschutz-Grundverordnung ein.


    12. Insolvenzschutz

    Wir haben für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses sichergestellt, dass dem Kunden, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, der gezahlte Reisepreis und insoweit notwendige Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet werden.


    13. Unwirksamkeit und Gerichtsstand

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen BLU CHARTER und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechtes ist oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.


    14. Abtretung

    Die Abtretung von Ansprüchen gegen BLU CHARTER ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Abtretung von Ansprüchen unter Familien- angehörigen.


    15. Veranstalter

    Soweit in den Ausschreibungen oder der Reisebestätigung nicht anders ausgewiesen, werden die Flottillen veranstaltet durch:


    BLU CHARTER GmbH, Hudestr. 24, D-23569 Lübeck, Fon:  +49 (0)451 / 48 99 71 72, Fax: +49 (0)451 / 48 96 92 12, eMail: info@blucharter.de 

    Amtsgericht Lübeck: HRB 15410




    Stand: April 2019

  • Allgemeine Geschäfts- & Charterbedingungen für Mitsegeln / Segelreisen

    Bitte beachten Sie, dass in Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts folgende Reisebedingungen / allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen dem Kunden und der Blu Charter GmbH - nachfolgend BLU CHARTER - vereinbart werden, sofern diese als Veranstalter der Reise auftritt.


    1. Anmeldung und Bestätigung

    Die verbindliche Anmeldung zu einer Reise soll schriftlich über ein Anmeldeformular, kann aber auch per E-Mail, telefonisch oder formlos erfolgen. Der Reisevertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung seitens BLU CHARTER zustande. Die Anmeldung erfolgt für den anmeldenden Kunden und für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer. Für deren Vertragsverpflichtung steht der anmeldende Kunde wie für seine eigene ein. Ist dies nicht gewünscht, müssen alle teilnehmenden Personen/Kunden eine eigenständige Anmeldung vornehmen.


    Weicht die Reisebestätigung seitens BLU CHARTER vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot an den anmeldenden Kunden, an das BLU CHARTER sich zehn Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden hält und das der anmeldende Kunde innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Zahlung der Anzahlung) annehmen kann.


    Alle Preise sind in Euro ausgewiesen. Alle Preise sind grundsätzlich Individualpreise (pro Person). Ausnahmen sind sogenannte Koppelbuchungen (z.B. pro Haus/pro Yacht), bei denen die Gesamtreise oder Teilleistungen der Reise von einer Person für mehrere Personen oder alternativ von mehreren Personen mit voneinander abhängiger Wirkung gebucht werden. Altersangaben in der Ausschreibung beziehen sich auf vollendete Lebensjahre.


    Bei vermittelten Reisen oder zusätzlich vermittelten Reiseleistungen im Rahmen einer Reise werden Fremdleistungen erbracht, soweit in der Reiseausschreibung oder Reisebestätigung ausdrücklich auf den Veranstalter hingewiesen wird. Für die Durchführung dieser Fremdleistung haftet BLU CHARTER nicht selbst, sondern für die Vermittlung dieser Leistung. Eine etwaige Haftung für diese Fremdleistung regelt sich in diesen Fällen nach den Bedingungen des vermittelten Veranstalters.


    Offensichtliche Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für BLU CHARTER unverbindlich.


    2. Zahlungsbedingungen

    Nach Erhalt der Bestätigung/Rechnung und des Sicherungsscheins bei Pauschalreisen ist eine Anzahlung von 50% des Reisepreises, binnen einer Frist von 7 Tagen nach Vertragsdruck zu leisten. Der Restbetrag ist wie im Einzelfall auf der Reisebestätigung/Vertrag/Rechnung vermerkt fällig, ansonsten spätestens 6 Wochen vor Antritt der Reise, ohne weitere Zahlungsaufforderung. Sollte die Restzahlung nicht bis 3 Wochen vor Törnbeginn bei BLU CHARTER eingehen, kann BLU CHARTER vom Vertrag zurücktreten und ersatzweise die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen.


    Bei Buchungen innerhalb 10 Wochen vor Reiseantritt wird der Reisepreis in voller Höhe sofort fällig. Kunden müssen bei Überweisungen die Überweisungsdauer bis zur Gutschrift beachten.


    Bei Überweisung ist, die Vertragsnummer, der Reisetermin und der Teilnehmername anzugeben.


    3. Rücktritt des Kunden, Umbuchung

    Der Kunde kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. In diesem Zusammenhang empfehlt BLU CHARTER dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.


    Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, verliert BLU CHARTER den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Gem. §651h Abs. 1 BGB kann BLU CHARTER aber eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen.


    An Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung kann BLU CHARTER folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:

    •     20% bis 31. Tag vor Abreise 
    •     30% vom 30. bis 22. Tag vor Abreise
    •     50% vom 21. Bis 15. Tag vor Abreise
    •     80% vom 14. Bis 8. Tag vor Abreise 
    •     90% ab 7. Tag vor Abreise und bei Nichtantritt

    Es steht dem Teilnehmer der Nachweis offen, dass der Schaden im Einzelfall geringer ist. Der Reiserücktritt ist bei Koppelbuchungen grundsätzlich nur für alle Personen gemeinsam möglich.

    Werden auf Wunsch des Kunden nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, entstehen BLU CHARTER in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem erfolgten Rücktritt vom Reisevertrag durch den Kunden. BLU CHARTER berechnet dem Kunden daher die Kosten in gleicher Höhe, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten, wobei dem Kunden auch in diesem Fall der Nachweis offensteht, dass BLU CHARTER kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

    Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet BLU CHARTER lediglich eine Bearbeitungsgebühr von 29,00 €/Buchung.


    Bis Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass an seiner Stelle eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. BLU CHARTER kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson in den Vertrag ein, dann haften diese und der ursprünglich anmeldende Kunde gegenüber BLU CHARTER als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.


    Keine Entschädigung fällt an, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und/oder außergewöhnliche Umstände auftreten, die eine Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind in diesem Sinne unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.


    4. Rücktritt und Vertragskündigung durch den Veranstalter, Leistungs- und Preisänderungen 

    a) Wird die ausdrücklich ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist BLU CHARTER berechtigt, die Reise bis zu 42 Tage (entspricht 6 Wochen) vor Reisebeginn abzusagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl in der Ausschreibung der jeweiligen Reise ausdrücklich genannt und beziffert wurde und zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wurde.

    Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist, hat BLU CHARTER unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.


    Wird die Reise aufgrund beschriebener wichtiger Gründe nicht durchgeführt, werden bestehende Buchungen in klassische Yachtcharter, bzw. in Mitsegelreisen mit Skipper umgebucht.


    BLU CHARTER ist ebenfalls dazu berechtigt die Reise abzusagen, wenn die Teilnahme durch nicht vorhersehbare Umstände in Form höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Hierzu zählen z.B. Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnung, Streik, innere Unruhen, Krieg oder andere schwerwiegende Ereignisse.  

    BLU CHARTER wird sich um entsprechende Ausweichtermine bemühen. Bleiben diese Bemühungen erfolglos, werden die auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen dem Kunden innerhalb von 14 Tagen erstattet. Weitergehende Ansprüche gegen den Reiseveranstalter oder seine Vertreter, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen.


    Nach Beginn der Reise ist der Veranstalter berechtigt, den Reisevertrag fristlos zu kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört, so dass eine weitere Teilnahme für die Gruppe nicht mehr zumutbar ist, oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendung anrechnen lassen.


    b) BLU CHARTER ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von den vereinbarten Inhalten des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht herbeigeführt werden, sind zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Änderungen hinsichtlich der ausgeschriebenen Yacht bei gleichem Standard (=Kojen/Teilnehmer-Verhältnis) behält BLU CHARTER sich vor.


    c) Liegt zwischen Vertragsabschluss und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, ist BLU CHARTER berechtigt, den Reisepreis im gesetzlich zulässigen Rahmen zu erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit eine Erhöhung der Beförderungskosten oder der für die Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Wir sind verpflichtet, den Kunden bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin über eine beabsichtigte, gesetzlich zulässige, Preiserhöhung zu informieren. Eine Preiserhöhung nach diesem Zeitpunkt ist gesetzlich nicht zulässig.


    d) Sowohl bei einer Preiserhöhung um mehr als 8% des Reisepreises, als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, kann der Kunde kostenfrei vom Vertrag zurücktreten oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch BLU CHARTER, die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn BLU CHARTER in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung BLU CHARTER gegenüber geltend zu machen. Dies bedarf der Schriftform.


    5. Leistung und Haftung

    Leistungsumfang: Der genaue Umfang der von BLU CHARTER zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseprogramms zur jeweiligen Reise und den Hinweisen zu dieser Reise in Verbindung mit der individuellen Reisebestätigung. Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch BLU CHARTER.


    BLU CHARTER haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für: 

    •     die gewissenhafte Reisevorbereitung einschl. der sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; 
    •     die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung (Druckfehler/Irrtum vorbehalten); 
    •     die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass ein Segeltörn weder eine Rundreise mit zuvor definierten Tageszielen, noch eine Beförderungsleistung ist. Der Segelteilnehmer ist kein Passagier, sondern ein Teil der segelnden Crew und nimmt an einer gemeinsamen Reiseveranstaltung teil. Die ausgeschriebenen Segelziele sind beispielhaft gemeint, maßgeblich ist das ausgeschriebene Segelrevier, in dem sich die Segelyacht aufhalten soll. Die untrennbar verbundenen Teilleistungen bei einem Segeltörn sind die Unterkunfts- und Sportleistung (Koje an Bord, Segelsport unter Anleitung des Skippers). Diese Törnleistungen beginnen beim ersten Betreten und enden beim letzten Verlassen der Yacht. Sie gelten auch als erbracht, wenn wetter-, sicherheits- oder technikbedingt die geplante Route geändert oder die Yacht im Hafen bleiben muss und keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen dafür verantwortlich gemacht werden kann.


    Der Abschluss eines Crewvertrages zu Beginn des Segeltörns ist obligatorisch und regelt das Zusammenleben und die Verantwortlichkeiten an Bord.


    Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit BLU CHARTER für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche in Bezug auf das Reisegepäck nach Montrealer Übereinkommen.


    Ausflüge, Führungen, Sport- und Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Anbieter u.s.w., soweit sie nicht ausdrücklich als eigene Leistungen angeboten werden, fallen nicht in den Haftungsbereich des Reiseveranstalters. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn die von BLU CHARTER gestellte Reiseleitung an diesen Veranstaltungen teilnimmt.


    6. Obligenheiten und Vertragskündigung durch den Kunden, Gewährleistung, Anzeige und Ausschluss von Ansprüchen

    Der Kunde hat auftretende Mängel stets unverzüglich der Reiseleitung (Skipper des Segeltörns), dem Büro von BLU CHARTER oder der vermittelnden Agentur/dem vermittelnden Reisebüros anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. BLU CHARTER empfiehlt dazu die schriftliche Form. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt keine Minderung ein. Wird eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde in angemessener Frist Abhilfe verlangen, wobei BLU CHARTER die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. BLU CHARTER kann in der Weise Abhilfe schaffen, indem eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.

    Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet BLU CHARTER innerhalb einer angemessenen, vom Kunden für die Abhilfeleistung gesetzten Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von BLU CHARTER verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.


    Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber BLU CHARTER geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert wurde oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.


    7. Mitwirkungspflichten des Kunden

    Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Es obliegt dem Teilnehmer, vor der Reise ggf. durch seinen Hausarzt überprüfen zu lassen, ob seine körperliche Konstitution die Teilnahme an einer Sportreise mit den für diese typischen Beanspruchungen zulässt (z.B. Schwimmen in tiefem Wasser).


    Medikationen oder wichtige Informationen zur (chronisch) gesundheitlichen Verfassungen sind dem Skipper vor Reiseantritt, spätestens jedoch vor dem ersten Ablegen anzuzeigen, damit dieser im Ernstfall unverzüglich reagieren und entsprechend handeln kann.


    Jede Teilnahme geschieht auf eigenes Risiko. Insbesondere bei der Mitnahme von Kindern die noch nicht schwimmen können, ist ausschließlich der begleitende Erziehungsberechtigte aufsichtspflichtig.  


    8. Einreisebestimmungen, gesundheitspolizeiliche Vorschriften 

    Wir informieren nicht über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Der Kunde ist für die Einhaltung, der für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.


    Alle Kosten und Lasten, die aus der Nichtbefolgung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Drogen-, Gesundheitsvorschriften entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des verursachenden Teilnehmers; ebenso die daraus entstehenden Kosten für entstandenen Schaden-


    Verbindliche Auskünfte, Informationen und Hinweis zu Einreisebestimmungen & VISA-Pflicht erhalten z.B. Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland beim Auswärtigen Amt, Staatsangehörige der Republik Österreich beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres und Staatsangehörige der Schweiz beim Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten. 


    9. Verjährung

    Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach § 651i BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in zwei Jahren, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BLU CHARTER, eines gesetzlichen Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und BLU CHARTER Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.


    10. Versicherungen

    Kunden haben die Möglichkeit zusätzliche Reiseversicherungen über BLU CHARTER abzuschließen, wie beispielsweise eine Reiserücktrittskosten-Versicherung, eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, eine Reisekrankenversicherung, eine Reiseunfallversicherung oder eine Reisegepäckversicherung.

    BLU CHARTER tritt hierbei ausschließlich als Vermittler oder Tippgeber auf. BLU CHARTER  verweist auf die Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin www.versicherungsombudsmann.de

     

    11. Datenschutz

    Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. BLU CHARTER hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der EU- Datenschutz-Grundverordnung ein.


    12. Insolvenzschutz

    Wir haben für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses sichergestellt, dass dem Kunden, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, der gezahlte Reisepreis und insoweit notwendige Aufwendungen für eine vertraglich vereinbarte Rückreise erstattet werden.

     


    13. Unwirksamkeit und Gerichtsstand

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen BLU CHARTER und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Reiseveranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechtes ist oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.


    14. Abtretung

    Die Abtretung von Ansprüchen gegen BLU CHARTER ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Abtretung von Ansprüchen unter Familien- angehörigen.


    15. Veranstalter

    Soweit in den Reisebeschreibungen oder der Reisebestätigung nicht anders ausgewiesen, werden die Reisen veranstaltet durch:


    BLU CHARTER GmbH, Hudestr. 24, D-23569 Lübeck, Fon:  +49 (0)451 / 48 99 71 72, Fax: +49 (0)451 / 48 96 92 12, eMail: info@blucharter.de 

    Amtsgericht Lübeck: HRB 15410

     


    Stand: April 2019

  • Allgemeine Chartervertragsbedingungen für Yachtcharter weltweit - Standardbedingungen

    Vertragspartner

    Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Charterer, unter Vermittlung der Agentur, zu nachfolgenden Chartervertragsbedigungen geschlossen.


    Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers

    1. Der Charterpreis ist in der angegebenen Höhe bei Vertragsabschluß fällig, der Rest - sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen - sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat bis zum jeweils angegebenen Datum zu erfolgen. Werden Zahlungsfristen, trotz Zahlungserinnerung seitens des Charterers nicht eingehalten, kann der Vercharterer dem Charterer den Rücktritt erklären. Die Höhe der hier anfallenden Gebühren, beläuft sich auf die vertraglich vereinbarten Kosten der Anzahlung, zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Charterpreises.


    2. Der Vercharterer kann in dringenden Fällen innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsschluß den Rücktritt erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der Vercharterer etwaig gezahlte Beträge unverzüglich an die Agentur zur Weiterleitung an den Charterer zurückzuerstatten.


    3. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Es gelten die Stornobedingungen des Vercharterers. Zudem berechnet die Agentur zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Charterpreises. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitpunkt des Stornos und kann je nach Kurzfristigkeit bis zu 100% des Charterpreises betragen. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.


    Pflichten des Vercharterers

    1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und vollgetankt übergeben.


    2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.


    Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt

    1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.


    2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Charterers zu vermitteln.


    3. die gesetzlichen Bestimmungen eines Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.


    4. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.


    5. das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.


    6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.


    7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden.


    8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.


    9. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und vollgetanktem Zustand zurück zu gegeben - andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.


    10. bei Schäden, Kollisionen, Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort (telefonisch oder telegrafisch) den Vercharterer zu benachrichtigt. Beim Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.


    11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.


    12. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar bei der Übergabe- und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.


    13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.


    14. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge des Vercharterers zu unterzeichnen. Dies gilt für Charter in Griechenland und Italien, wo der Charterer die vom Ministerium erlassenen griechischen/italienischen Charterverträge unterzeichnen muss. Diese gehen Ihnen zusammen mit einer deutschen Übersetzung vor Ihrer Charter zu.


    Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung

    1. Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.


    2. Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.


    Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreise bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

    1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist auf 72 Stunden.


    2. Weitergehende Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde.


    3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.


    Reklamationen

    1. Reklamationen müssen direkt vor Ort gegenüber dem Vercharterer angezeigt werden, um diesem die Möglichkeit zur Abhilfe zu gewähren. Anzeigen von Mängeln und Reklamationen müssen schriftlich fixiert und von beiden Vertragspartnern gegengezeichnet werden. Dies kann zusätzlich mit Hilfe von Fotomaterial erfolgen.


    2. Erfolgt vor Ort keine zufriedenstellende Abhilfe müssen Ansprüche gegen den Vercharterer generell binnen 1 Monat nach dem Datum des Tages der Reiserückkehr schriftlich geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dabei nicht der Tag an dem Sie tatsächlich von ihrer Reise zurückkehren, sondern der Rückreisetag, der in Ihren Reiseunterlagen als solcher bezeichnet ist.Fällt das Rückreisedatum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag beginnt die Monatsfrist am darauffolgendem Werktag. Innerhalb dieser Ausschlussfrist muss Ihre Reklamation beim Vercharterer eingegangen sein!

    Die Agentur leitet gerne Ihre Reklamation als Vermittler weiter, jedoch muss dazu die schriftliche Reklamation ca. 1 Woche vor Ablauf der Monatsfrist der Agentur vorliegen, um diese fristgerecht weiterleiten zu können!


    Haftung des Vercharterers

    1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.


    2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.


    3. Die Yacht ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligungsversicherung im Schadensfall entspricht der Höhe der zu hinterlegenden Kaution (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit). Die Kaution ist auch zu hinterlegen, wenn ein professioneller Skipper über den Vercharterer organisiert wird. Dieser ist für die Führung der Yacht verantwortlich und für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber für Schäden, die durch die Gäste verursacht werden.

     

    Haftung der Agentur

    Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.

     

    Haftung des Charterers

    1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Charterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vercharterer weder für ihn noch für andere Personen an Bord.


    2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.


    3. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht.


    4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreß-Nahme des Charterer vorbehalten hat. Dies trifft insbesondere zu für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.


    5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne vor Ort eingesehen werden können, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann unter Umständen von der geleisteten Kaution abweichen, siehe Punkt 3 unter Haftungen des Vercharterers. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

    Der Vercharterer empfiehlt dem Charterer ausdrücklich den Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und den Abschluß einer Folgeschadenversicherung. Hierzu übersendet die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.


    Gemischtes/Nebenabreden/Auskünfte/salvatorische Klausel

    1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verzögerungen durch Reparaturen, die während der Charterzeit auftreten, werden nicht vergütet.


    2. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung der angeführten Nutzungsgebühr und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.


    3. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.


    4. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, die unwirksamen Regelung durch diesen möglichst nahe kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.

     

    Gerichtsstand, anwendbares Recht

    Bei Ansprüchen gegenüber der Agentur ist deutsches Recht anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Bei Ansprüchen gegen über dem Vercharterer ist Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des Vercharterers gilt in diesem Fall als vereinbart.

  • Allgemeine Chartervertragsbedingungen für HAUSBOOT Erlebnis

    1. Vertragspartner 

    Der Vertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Charterer ggf. unter der Vermittlung einer Agentur geschlossen. 


    2. Die Pflichten des Vercharterers 

    Der Vercharterer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Yacht/ Boot/ Hausboot/ Boot/ Hausboot vertragsgemäß zur Verfügung steht. 


    3. Rücktritt vor Charterbeginn 

    (1) Wird dem Vercharterer die ihm gem. Ziffer 1 obliegende Verpflichtung aus Gründen die er nicht zu vertreten hat, unmöglich, so ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder binnen 48 Stunden ab Übergabezeitpunkt eine ErsatzYacht/ Boot/ Hausboot in gleicher Art und Güte mit ausreichender Kojenzahl entsprechend der Crewliste zur Verfügung zu stellen. 

    Bei einer Klassenabweichung nach unten steht dem Charterer ein Minderungsrecht zu. 

    Die Chartergebühr mindert sich für jeden Tag, an dem die Yacht/ Boot/ Hausboot nicht zur Verfügung stand, um den Betrag, der sich aus der Division des Charterpreises durch die Zahl der Chartertage ergibt. 

    Der Charterer hat im Rücktrittsfall einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Chartergebühr. 

    Weitere Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers, sind ausgeschlossen. 

    Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die die Yacht/ Boot/ Hausboot später übergeben wurde. 

    (2) Der Vercharterer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Charterers, insbesondere bei nicht fristgemäßer Zahlung der Chartergebühr oder sofern der Charterer nicht über die Fähigkeiten verfügt, die für eine sichere Schiffsführung erforderlich sind, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht ihm eine angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen zu. 

    (3) Kann der Charterer, gleichgültig aus welchen Gründen, die Charter nicht antreten, kann der Vercharterer vorrangig die Umbuchung auf eine andere Yacht/ Boot/ Hausboot/Boot und einen anderen Chartertermin verlangen. 

    Der Charterer hat keinen Anspruch auf Umbuchung. 

    (4) Ist im Falle von (3) eine Umbuchung nicht möglich, so kann der Charterer vom Vertrag zurücktreten. 

    In diesem Falle stehen dem Vercharterer folgende Vergütungen zu: 

    - bis zu 6 Monaten vor Charterbeginn eine Bearbeitungsgebühr von 100,00 Euro 

    - bei Rücktritt bis zu 3 Monaten vor Charterbeginn eine Rücktrittsgebühr von 50% des Charterpreises, 

    - bei Rücktritt bis zu 30 Tagen vor Charterbeginn eine Rücktrittsgebühr on 75% des Charterpreises, 

    - bei noch späteren Rücktritt den gesamten Charterpreis 

    (5) Will oder kann der Charterer die vereinbarte Charter nicht persönlich wahrnehmen, ist er berechtigt, einen geeigneten Schiffsführer zu stellen, ohne dadurch aus seinen eigenen Rechten und Pflichten entlassen zu sein. Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Charterer zu tragen, mindestens aber eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00. 


    4. Schiffsübergabe 

    (1) Der Schiffszustand sowie Zustand und Vollständigkeit der Ausrüstung und des Inventars werden bei der Übergabe anhand einer Check- und Inventarliste vom Charterer und Vercharterer gemeinsam überprüft und festgestellt. Die von beiden zu unterzeichnende Check- und Inventarliste wird Bestandteil des Vertrages. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Charterer die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht/ Boot/ Hausboot nach Maßgabe der Check- und Inventarliste. 

    (2) Vorhandene versteckte Mängel an der Yacht/ Boot/ Hausboot und an der Ausrüstung berechtigt den Charterer nicht, den 

    Charterpreis zu verweigern oder zu mindern, es sei denn, der Mangel war dem Eigner/Verscharterer bekannt. Die Bug- oder Heckstrahlruder sind nur Lenkhilfen des Schiffes. Ein Ausfall dieser berechtigt nicht zur Mietminderung des Charterpreises. 

    (3) Die Frischwassertanks sind aufgrund der Trinkwasserverordnung leer. Der Charter muss diese selbst kostenpflichtig befüllen. 


    5. Versicherungen 

    Für die Yacht/ Boot/ Hausboot/Boot bestehen eine Haftpflicht und eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung gemäß Kautionshöhe im Vertrag. Prämien für die Versicherung sind in der Chartergebühr enthalten. 

    Die von dem Charterer geleistete Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vercharterers / Eigners aus Verlust oder Beschädigung der Yacht/ Boot/ Hausboot sowie ihrer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht/ Boot/ Hausboot sowie aller sonstigen Ansprüche des Vercharterers / Eigners aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages. 

    Die Kaution ist bei Übernahme der Yacht/ Boot/ Hausboot zu hinterlegen. Diese wird bei Rückkehr unter folgendem Vorbehalt zurück gezahlt: Das Schiff und dessen Ausstattung müssen vollständig und unbeschädigt zur vereinbarten Zeit am entsprechenden Ort zurückgegeben werden.

    Für Schäden, die durch die Versicherungspolice gedeckt wären, aber nicht umgehend den Versicherer gemeldet wurden, entfällt gemäß der Versicherungsvertrags-bedingungen der Versicherungsschutz. 

    Der Charterer hat daher etwaige während der Charterzeit auftretende Schäden sofort zu melden. Besonders bei Grundberührung hat der Charterer die Pflicht, diese sofort telefonisch dem Vercharterer mitzuteilen. Er haftet für den gesamten Schaden einer ungenügenden oder verspäteten Schadensmeldung. 

    Die Kaution deckt die Verantwortung des Mieters gegenüber Dritten für Schäden, die durch das Schiff, aber nicht durch die Besatzung entstanden sind. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Charterers, seiner Crew oder seiner Gäste zurückzuführen sind, noch für Schäden an der persönlichen Unversehrtheit und/oder am persönlichen Eigentum des Charterers, seiner Crew oder Gäste. Der Charterer ist für alle Schäden in vollem Umfang haftbar, sofern diese nicht durch die Versicherung übernommen werden. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages. 


    6. Pflichten des Charterers nach Übergabe 

    (1) Der Kapitän muss über 18 Jahre alt sein

    (2) Der Charterer und seine Crew haben sich während der Dauer der Charter wie ein ordentlicher Eigner zu verhalten. Sie haben die Yacht/ Boot/ Hausboot mit sämtlichen Zubehör vor Beschädigungen und Zerstörung zu bewahren und Beeinträchtigungen zu unterlassen. Es ist nicht gestattet Veränderungen an der Yacht/ Boot/ Hausboot oder an der Ausrüstung vorzunehmen. 

    (3) Der Charterer hat sämtliche Ereignisse, die ein Schadensrisiko oder einen Schaden selbst beinhalten, insbesondere Havarien, Grundberührungen usw. unverzüglich dem Vermieter zu melden und in einem gesonderten Schadensblatt festzuhalten. Kollisionen, Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus sind darüberhinaus polizeilich zu melden und alle notwendigen Unterlagen zur Klärung des Schadens sicherzustellen. 

    (4) Der Charterer ist berechtigt und, sofern es die Sicherheit des Schiffs erfordert, verpflichtet, während der Dauer der Charter notwendige Reparaturen durchführen zu lassen, und abhanden gekommene Gegenstände zu ersetzen. Ist ein Kostenaufwand von mehr als 100 Euro erforderlich, ist die vorherige Zustimmung des Vercharterers einzuholen. 

    Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. 

    Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse) oder um 

    Drittverschulden handelt. Liegt ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Charterer 

    nicht erkannter Schaden an Rumpf oder Maschine vor, so ist der Charterer verpflichtet, sich unverzüglich bei dem Vercharterer telefonisch zu melden. Erst nach der Meldung des Schadens hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühr für die Stunden / Tage (10:00 bis 18:00 Uhr), die die Yacht/ Boot/ Hausboot nicht genutzt werden kann. Sollte die Reparatur von 18.00 Uhr bis 10.00 Uhr erfolgen und der Charterer hat die Yacht/ Boot/ Hausboot von 10.00 bis 18.00 Uhr weiter genutzt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u.ä.) sind ausgeschlossen. 

    Bei Ausfall des Bugstrahlruders besteht kein Anspruch auf Entschädigung, der Techniker wird in solchen Fällen keine Reparatur durchführen. Wenn der Mieter trotz alledem eine Reparatur wünscht, werden die gefahrenen Km für die Hin- und Rückfahrt mit 33Cent pro Km in Rechnung gestellt.

    (5) Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden die durch das Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Der Chartergast verpflichtet sich, die Yacht/ Boot/ Hausboot mit ausreichendem Landstrom (mindestens jeden 2. Tag) zu versorgen. Für Schäden an den Batterien, die durch ungenügende Stromversorgung am Landstrom entstehen, haftet der Charterer. Je nach Typ und Modell sollten der Batterie nur maximal 35% bis 80% der angegebenen Kapazität entnommen werden. Wenn die Batterie häufig tiefer entladen wird leidet die Lebensdauer erheblich, bis hin zum sofortigen Ausfall. 

    (6) Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht/ Boot/ Hausboot nicht an Dritte zu überlassen – abgesehen von der Stellung eines Ersatzschiffsführers gemäß Ziffer 2. 

    (7) Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht/ Boot/ Hausboot ferner insbesondere nicht unterzuvermieten, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen zu unterlassen, keine gefährlichen Stoffe und Güter zu transportieren und das Schleppen anderer Fahrzeuge nur im Notfall durchzuführen. 

    (8) Der Charterer darf die vor Anker liegende Yacht/ Boot/ Hausboot nicht unbeaufsichtigt lassen und sie in keine Situation bringen, aus der sie nur mit fremder Hilfe befreit werden kann. Eventuell entstehende Kosten (z.B. Bergungslohn etc.) gehen zu Lasten des Charterers, sofern die Versicherung nicht eintritt. Die zum Land festgemachte Yacht/ Boot/ Hausboot ist fachgerecht zu vertauen und vor dem Verlassen abzuschließen. 

    (9) Der Charterer ist verpflichtet, sich exakt an die Bordbücher und Bedienungsanleitungen zu halten und sich über Gesetze, Regelungen, Wassertiefen und Brückendurchfahrtshöhen des Fahrgebietes sachkundig zu machen. 


    7. Fahrgebiet 

    (1) Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht/ Boot/ Hausboot nur auf den Binnenschifffahrtsstrassen Deutschlands zu führen. Ein Verlassen des Fahrgebietes ist ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers nicht zulässig. 

    (2) Wenn aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse ein Wasserweg nicht mehr befahrbar ist oder die Fahrt nur erschwert möglich ist, können sich dadurch Ort und Datum der Abreise verschieben. Wenn ein derartiges Ereignis die Fahrt noch vor Reisebeginn unmöglich machen, kann der Mietpreis wie ein Gutschein für eine weitere Kreuzfahrt genutzt werden. Diese Regelung ist abhängig von der Verfügbarkeit der Boote und erfolgt innerhalb einer gleichwertigen oder günstigeren Preissaison. Im Falle einer günstiger Preissaison, wird die Differenz zum ursprünglichen Charterpreis durch den Vermieter erstatten. Sollte auf Kundenwunsch eine teurer Preissaison gewählt werden, ist die Differenz zum teureren Charterpreis vom Kunden zu tragen. Diese Bestimmungen gelten auch während der Fahrt, falls aus den gleichen Gründen die Fahrt für mehr als 48 Stunden unterbrochen werden muss.


    8. Haftung des Vercharterers 

    (1) Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden am Boot, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bei der Wartung und Instandsetzung entstehen. 

    (2) Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials verursacht werden. 

    (3) Ansprüche des Charterers die infolge von Nichtnutzbarkeit der Yacht/ Boot/ Hausboot wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder Dritte während der Charterzeit verursacht werden, sind gegenüber dem Vercharterer ausgeschlossen. 


    9. Haftung für Beschädigungen/ Abhandenkommen von Gegenständen. 

    (1) Der Charterer haftet für sämtliche aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Pflichten resultierenden Schäden. 

    (2) Der Charterer haftet – ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden – für Beschädigungen/ Abhandenkommen von Gegenständen bis zur Höhe der Kaution. Bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz haftet der Charterer auch über dem Kautionsbetrag hinaus in vollem Umfang. Gleiches gilt für dessen Crew und seine Gäste. 

    (3) Bei Beschädigungen der Yacht/ Boot/ Hausboot obliegt dem Charterer der Beweis dafür, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat. 

    Ein Entlastungsbeweis ist nur möglich aufgrund von Tatsachen, die im Schadensblatt vermerkt sind. 


    10. Rückgabe der Yacht/ Boot/ Hausboot 

    (1) Der Charterer ist verpflichtet, die Yacht/ Boot/ Hausboot zum vereinbarten Zeitpunkt wie folgt zurück zu geben: 

    - im einwandfreien Zustand und grob gereinigt. 

    - vollgetankt, bzw. kann die Betankung an unserer Bootstankstelle vorgenommen werden 

    - voller Frischwassertank 

    - leerer Abwassertank 

    - Propangasflasche wird ausgewogen, Verbrauch wird berechnet 

    Im Falle einer Toilettenverstopfung werden 100,00€ Entschädigung und 33 Cent pro gefahrene Km für Hin- und Rückfahrt in Rechnung gestellt.

    (2) Gibt der Charterer die Yacht/ Boot/ Hausboot nicht, wie im Vertrag unter Charterzeiträume aufgeführt, zur vereinbarten Zeit zurück, so kann der Vercharterer für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten Mietpreis oder den Mietpreis verlangen, der für vergleichbare Sachen ortüblich ist. 

    Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers aufgrund der verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt. 

    (3) Die Rückgabe gilt mit Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls als erfolgt. 

    (4) Falls die Rückgabe an einem anderen, als an dem vereinbarten Hafen erfolgen muss, ist der Charterer verpflichtet, das Schiff nicht ohne Aufsicht zu lassen, bis der Vercharterer oder der Nachcharterer es übernimmt. 

    Der Charterer ist dem Vercharterer für dadurch entstehende Kosten ersatzpflichtig. 

    Sollte die Rückführung der Yacht/ Boot/ Hausboot den Charterzeitraum überschreiten, so gilt die Yacht/ Boot/ Hausboot erst mit eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben. 


    11. Sonstiges 

    (1) Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. 

    (2) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. 


    12. Vertragsänderungen 

    Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. 


    13. Gerichtsstand 

    Der Sitz des Vercharterers gilt als Gerichtsstand.

  • Allgemeine Chartervertragsbedingungen für Sportbootvermietung Ostsee - Formula 280ss

    Vertragspartner

    Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Charterer, unter Vermittlung der Agentur, geschlossen.


    Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers

    1. Der Charterpreis ist in der angegebenen Höhe bei Vertragsabschluß fällig, der Rest - sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen - sechs Wochen vor Übernahme der Yacht. Der Zahlungseingang hat bis zum jeweils angegebenen Datum zu erfolgen. Werden Zahlungsfristen, trotz Zahlungserinnerung seitens des Charterers nicht eingehalten, kann der Vercharterer dem Charterer den Rücktritt erklären. Die Höhe der hier anfallenden Gebühren, beläuft sich auf die vertraglich vereinbarten Kosten der Anzahlung, zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Charterpreises.


    2. Der Vercharterer kann in dringenden Fällen innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsschluß den Rücktritt erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der Vercharterer etwaig gezahlte Beträge unverzüglich an die Agentur zur Weiterleitung

    an den Charterer zurückzuerstatten.


    3. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Es gelten die Stornobedingungen des Vercharterers. Zudem berechnet die Agentur zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des

    Charterpreises. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitpunkt des Stornos und kann je nach Kurzfristigkeit bis zu 100% des Charterpreises betragen. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.


    Pflichten des Vercharterers

    1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und vollgetankt übergeben.


    2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige

    Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.


    3. Ab Windstärke 5Bft und/oder Dauerregen/Nebel die Reservierung kostenlos storniert.


    Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt

    1. Im Besitz vom gültigen Befähigungsnachweis mindestens „Sportbootführerschein See“ (SBF-See) oder höher zu sein und diese während des Törns mitzuführen.


    2. Die nautischen und seemännischen Kenntnisse zum Befahren des vorgesehenen Seegebietes zu haben.


    3. Die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.


    4. Die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Charterers zu vermitteln.


    5. Die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine

    gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.


    6. Den Vorschriften der Behörden Folge zu leisten. Der Charterer ist im Falle einer Gesetzesübertretung, selbst unwissentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar.


    7. Keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.


    8. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, sich vor der Charter über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. sich über Strömungen und veränderte

    Wasserstände bei starken Winden.


    9. Bei angesagten Windstärken ab 5Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen, bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen. Im Falle von Grundberührungen oder sonstige besondere

    Vorkommnisse (Schäden am Sportboot oder Ausrüstung), als auch bei Havarie oder ähnlichen Notfällen sofort den Vermieter / Stützpunkt zu informieren! Das Sportboot immer mit der eigenen Leine schleppen zu lassen und keine

    Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen. Das Bergen und Schleppen eines anderen Bootes ist dem Charterer nur im Seenotfall erlaubt.


    10. Die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und vollgetanktem Zustand zurück zu gegeben - andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.


    11. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar bei der Übergabe- und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.


    12. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.


    13. Für alle Schäden am Sportboot, Motor und der Ausrüstung zu haften; auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew verursacht wurden.


    Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung

    1. Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwenig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.


    2. Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.


    Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreise bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

    1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens nach 2 Stunden (bei

    Tagescharter), bzw. 48 Stunden (bei Wochencharter) danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist auf 72

    Stunden.


    2. Weitergehende Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde.


    3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.


    Reklamationen

    1. Reklamationen müssen direkt vor Ort gegenüber dem Vercharterer angezeigt werden, um diesem die Möglichkeit zur Abhilfe zu gewähren. Anzeigen von Mängeln und Reklamationen müssen schriftlich fixiert und von beiden

    Vertragspartnern gegengezeichnet werden. Dies kann zusätzlich mit Hilfe von Fotomaterial erfolgen.


    2. Erfolgt vor Ort keine zufriedenstellende Abhilfe müssen Ansprüche gegen den Vercharterer generell binnen 1 Monat nach dem Datum des Tages der Reiserückkehr schriftlich geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dabei nicht

    der Tag an dem Sie tatsächlich von ihrer Reise zurückkehren, sondern der Rückreisetag, der in Ihren Reiseunterlagen als solcher bezeichnet ist. Fällt das Rückreisedatum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag beginnt die

    Monatsfrist am darauffolgendem Werktag. Innerhalb dieser Ausschlussfrist muss Ihre Reklamation beim Vercharterer eingegangen sein!

    Die Agentur leitet gerne Ihre Reklamation als Vermittler weiter, jedoch muss dazu die schriftliche Reklamation ca. 1 Woche vor Ablauf der Monatsfrist der Agentur vorliegen, um diese fristgerecht weiterleiten zu können!


    Haftung des Vercharterers

    1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.


    2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.


    3. Die Yacht ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligungsversicherung im Schadensfall entspricht der Höhe der zu hinterlegenden Kaution (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit). Die Kaution ist auch zu hinterlegen, wenn ein professioneller Skipper über den Vercharterer organisiert wird. Dieser ist für die Führung der Yacht verantwortlich und für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber für Schäden, die durch die Gäste verursacht werden.


    Haftung der Agentur

    Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.


    Haftung des Charterers

    1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Charterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vercharterer weder für ihn noch für andere Personen an Bord.


    2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den

    Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.


    3. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht.


    4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreß-Nahme des Charterer vorbehalten hat. Dies trifft insbesondere zu für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.


    5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne vor Ort eingesehen werden können, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann unter Umständen von der geleisteten Kaution abweichen, siehe Punkt 3 unter Haftungen des Vercharterers. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

    Der Vercharterer empfiehlt dem Charterer ausdrücklich den Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und den Abschluß einer Folgeschadenversicherung. Hierzu übersendet die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.


    Gemischtes/Nebenabreden/Auskünfte/salvatorische Klausel

    1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verzögerungen durch Reparaturen, die während der Charterzeit auftreten, werden nicht vergütet.


    2. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung der angeführten Nutzungsgebühr und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.


    3. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.


    4. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, die unwirksamen Regelung durch diesen möglichst nahe kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.


    Gerichtsstand, anwendbares Recht

    Bei Ansprüchen gegenüber der Agentur ist deutsches Recht anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Bei Ansprüchen gegen über dem Vercharterer ist Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des

    Vercharterers gilt in diesem Fall als vereinbart.

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